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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Bedburg e.V. findest du hier .
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I. Name und Sitz
§ 1 – Name und Sitz
II. Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 2 – Zweck
§ 3 – Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
§ 4 - Tätigkeitszentren
III. Mitgliedschaft
§ 5 – Aufnahme
§ 6 – Ausübung der Rechte
§ 7 – Stimmrecht
§ 8 – Beitrag
§ 9 – Haftung bei eigenmächtigem Handeln
§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft
IV. Jugend
§ 11 – DLRG-Jugend
V. Organe der Ortsgruppe
1. Ortsgruppentagung
§ 12 – Zuständigkeit
§ 13 – Zusammensetzung
§ 14 – Stimm- und Rederecht
§ 15 – Zusammentreten
§ 16 – Einberufung
§ 17 – Anträge
2. Ortsgruppenvorstand
§ 18 – Aufgaben
§ 19 – Zusammensetzung
§ 20 – Vertretungsbefugnis
§ 21 – Amtszeit
§ 22 – Geschäftsverteilung und Geschäftsführender Vorstand
§ 23 – Beauftragte
3. Schieds- und Ehrengericht
§ 24 – Einrichtung
§ 25 – Aufgaben und Verfahren
VI. Ausschüsse
§ 26 – Bildung von Ausschüssen
VII. Allgemeine Bestimmungen
§ 27 – Geschäftsjahr
§ 28 – Einladungen
§ 29 – Anträge
§ 30 – Beschlussfähigkeit
§ 31 – Abstimmungen und Wahlen
§ 32 – Protokoll
§ 33 – Haupt- und Wahlamt
VIII. Verhältnis Landesverband – Bezirke – Ortsgruppen
§ 34 – Anerkennung der Satzungen übergeordneter Gliederungen
§ 35 – Kontrollrechte
§ 36 – Eingriffsrechte
§ 37 – Mitwirkungsrechte übergeordneter Gliederungen
§ 38 – Pflichten des Bezirks
§ 39 – Interner Geschäftsverkehr
IX. Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen
§ 40
X. Veröffentlichungsorgan
§ 41
XI. Schlussbestimmungen
§ 42 – Satzungsänderungen
§ 43 – Auflösung der Ortsgruppe
§ 44 – Inkrafttreten der Satzung
Zur Klarstellung
Im Folgenden werden mit Ämtern oder Aufgaben betraute Personen aus Gründen der Übersichtlichkeit und Kürze der Darstellung nur in der männlichen Form bezeichnet. Es bedeutet keineswegs eine Zurücksetzung der vielen in der DLRG tätigen Mitarbeiterinnen.
§ 1 Name und Sitz
(1) 1 Die Ortsgruppe Bedburg e. V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (abgekürzt DLRG) ist eine Gliederung der DLRG Landesverband Nordrhein e. V. und des Bezirks Erftkreis e. V. . Sie nennt sich
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Ortsgruppe Bedburg e. V.
(2) Vereinssitz ist Bedburg .
§ 2 Zweck
(1) Die vordringliche Aufgabe der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
(3) Zu den Aufgaben gehören auch die
1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
2. Jugendarbeit,
3. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
4. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
5. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
6. Mitwirkung bei der Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie bei der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung durch die DLRG,
7. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden und Organisationen.
§ 3 Tätigkeitszentren
1 Die Ortsgruppe kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienliche Tätigkeitszentren, insbesondere für Ausbildung, Wasserrettungsdienste und Katastrophenschutz einrichten. 2 Die Leitung kann einem Beauftragten oder einem Ausschuss übertragen werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) 1 Die Ortsgruppe Bedburg ist eine selbständige Organisation der DLRG. 2 Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3 Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1 Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe. 3 Die Ortsgruppe darf niemandem Kosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
(3) 1 Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. 2 Mitarbeiter der Ortsgruppe haben Anspruch auf Erstattung ihrer für die Ortsgruppe entstandenen Aufwendungen gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 5 Aufnahme
1 Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. 2 Sie erkennen mit ihrem Aufnahmeantrag diese Satzung, die Satzungen des Bezirks Erftkreis e. V., des Landesverbandes Nordrhein e. V. und der DLRG sowie die geltenden Ordnungen, Anweisungen und Richtlinien (§ 40) an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. 3 Mit ihrer Aufnahme erwerben sie gleichzeitig die Mitgliedschaft des Bezirks Erftkreis e. V., des Landesverbands Nordrhein e. V. und der DLRG.
§ 6 Ausübung der Rechte
(1) 1 Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Ortsgruppe aus. 2 Sie werden in den übergeordneten Gliederungen durch die dafür von den jeweils zuständigen Organen gewählten Delegierten vertreten.
(2) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass der geschuldete Beitrag mindestens für das vorangegangene Jahr gezahlt worden ist.
§ 7 Stimmrecht
1 Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. 2 Wahlfunktionen in Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur volljährige Mitglieder ausüben. 3 Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt eine Jugendordnung.
§ 8 Beitrag
(1) 1 Die Mitglieder haben die von der Ortsgruppentagung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten. 2 Diese beinhalten die Anteile der übergeordneten Gliederungen. 3 Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig.
(2) Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf etwa bestehende Rückstände verrechnet.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung wirksam wird.
§ 9 Haftung bei eigenmächtigen Handlungen
1 Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitglieds werden die DLRG, der Landesverband und dessen Gliederungen nicht verpflichtet. 2 Für Schäden haftet der Handelnde persönlich.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) 1 Die Austrittserklärung eines Mitglieds kann nur zum 31. Dezember des Jahres erklärt werden. 2 Die Erklärung muss der Ortsgruppe spätestens zum 30. November des Jahres schriftlich zugegangen sein.
(3) 1 Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen ab einem Zahlungsrückstand von zwei Jahresbeiträgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. 2 Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Beiträge für die Ausfallzeiten rückwirkend fortgeführt werden. 3 Die Rückwirkung hat nicht zur Folge, dass für die Dauer der Ausfallzeiten nachträglich Mitgliedschaftsrechte geltend gemacht werden können.
(4) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
(5) Endet die Mitgliedschaft, so hat der Ausscheidende das in seinem Besitz befindliche Eigentum der DLRG oder ihrer Gliederungen unverzüglich zurückzugeben. Für eventuelle Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet der Ausscheidende.
§ 11 DLRG-Jugend
(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen in der Ortsgruppe.
(2) 1 Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit sind ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe. 2 Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der Ortsgruppe.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung der Ortsgruppentagung und des Bezirksjugendvorstandes bedarf.
(4) 1 Im Jugendvorstand ist der Ortsgruppenvorstand durch zwei seiner Mitglieder vertreten. 2 Im Ortsgruppenvorstand wird der Jugendvorstand nach § 19 Absatz 1 Nr. 7 vertreten.
1. Ortsgruppentagung
§ 12 Zuständigkeit
(1) 1 Die Ortsgruppentagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Ortsgruppe. 2 Sie gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten der Ortsgruppe. 3 Insbesondere ist sie zuständig für
1. die Entgegennahme der Berichte des Vorsands sowie der Revisoren,
2. Wahlen
a) der Mitglieder des Vorstands,
b) der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands,
c) der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts,
d) der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bezirkstagung,
e) zweier Revisoren und zweier Stellvertreter,
3. Kenntnisnahme der Wahlen zum Ortsgruppenjugendvorstand,
4. Entlastung des Vorstands,
5. Festsetzung von Beitragsanteilen, Umlagen und Fälligkeiten,
6. Genehmigung des Jahresabschlusses,
7. Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes,
8. Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge,
9. Satzungsänderungen.
(2) Die Ortsgruppentagung ist öffentlich.
§ 13 Zusammensetzung
(1) Die Ortsgruppentagung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Ortsgruppe.
(2) Den Vorsitz in der Ortsgruppentagung führt der Ortsgruppenleiter oder einer seiner Stellvertreter. Der Ortsgruppenleiter kann auch ein anderes Mitglied des Vorstands mit der Verhandlungsleitung beauftragen.
§ 14 Stimmrecht
Jeder Stimmberechtigte (siehe § 6 Absatz 2 und § 7) hat eine Stimme.
§ 15 Zusammentreten
1 Die Ortsgruppentagung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, ferner als außerordentliche Ortsgruppentagung auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe. 2 Sollen
bei einer außerordentlichen Ortsgruppentagung Neuwahlen erfolgen, obwohl noch ein gewählter Vorstand im Amt ist, bedarf das eines Antrags von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe.
§ 16 Einberufung
(1) Zur Ortsgruppentagung muss der Ortsgruppenleiter mindestens einen Monat vorher die Mitglieder einladen.
(2) Für eine außerordentliche Ortsgruppentagung beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.
§ 17 Anträge
(1) Anträge zur Ortsgruppentagung müssen mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Ortsgruppentagung mindestens eine Woche vor der Tagung eingegangen sein.
(2) Antragsberechtigt sind der Vorstand und alle stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe.
2. Ortsgruppenvorstand
§ 18 Aufgaben
1 Der Ortsgruppenvorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. 2 Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsgruppentagung sowie der Organe und Gremien der übergeordneten Gliederungen.
§ 19 Zusammensetzung
(1) Den Vorstand bilden der
1. Ortsgruppenleiter,
2. stellvertretende Ortsgruppenleiter,
3. Geschäftsführer, der entfallen kann, wenn keine eigene Mitgliederverwaltung besteht oder wenn ein hauptamtlicher Geschäftsführer tätig ist,
4. Schatzmeister,
5. Leiter Ausbildung,
6. Leiter Einsatz,
7. Vorsitzende des Ortsgruppenjugendvorstands oder ein von ihm bestimmtes anderes Mitglied seines Vorstands.
(2) Daneben können folgende weitere Vorstandsämter besetzt werden:
1. Ortsgruppenarzt
2. Leiter der Öffentlichkeitsarbeit
3. Justiziar
(3) Für die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und Absatz 2 können Stellvertreter gewählt werden.
(4) 1 Ortsgruppenleiter und stellvertretende Ortsgruppenleiter können nicht gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters ausüben. 2 Im Übrigen können jedoch einzelne Vorstandsfunktionen in Personalunion besetzt werden.
§ 20 Vertretungsbefugnis
1 Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Ortsgruppenleiter und der stellvertretende Ortsgruppenleiter. 2 Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 3 Vereinsintern ist vereinbart, dass der stellvertretende Ortsgruppenleiter nur im nicht nachweispflichtigen Fall der Verhinderung des Ortsgruppenleiters vertretungsberechtigt ist.
§ 21 Amtszeit
1 Die in § 19 Absatz 1 unter Nummer 1 bis 6, und Absatz 2 aufgeführten Vorstandsmitglieder sowie die Stellvertreter nach § 19 Absatz 3 werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2 Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Feststellung des Ergebnisses der Neuwahl für das entsprechende Amt, spätestens jedoch mit dem Abschluss des Tagesordnungspunktes „Wahlen“.
§ 22 Geschäftsverteilung und geschäftsführender Vorstand
(1) Der Ortsgruppenvorstand legt erstmals zu Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die einzelnen Ämter fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.
(2) 1 Es kann ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden. 2 Seine Zusammensetzung und seine Aufgaben bestimmt der Vorstand.
§ 23 Beauftragte
1 Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen. 2 Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit des Vorstands oder durch Beschluss des Ortsgruppenvorstands.
4. Schieds- und Ehrengericht
§ 24 Einrichtung
(1) 1 Es kann für den Bereich der Ortsgruppe ein Schieds- und Ehrengericht gewählt werden. 2 Die Besetzung regeln die Satzung der DLRG und die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts entspricht der Wahlperiode des Vorstands.
(3) Besteht kein ordnungsgemäß besetztes Schieds- und Ehrengericht, so tritt an seine Stelle das Schieds- und Ehrengericht der nächst höheren Gliederung, die über ein solches Gericht verfügt.
§ 25 Aufgaben und Verfahren
1 Die Aufgaben des Schieds- und Ehrengerichts ergeben sich aus § 38 der Satzung der DLRG, §§ 31, 32 der Satzung des Landesverbandes Nordrhein e.V. und § 3 der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG. 2 Die Zuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts sowie die Verfahrensordnung regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
§ 26 Bildung von Ausschüssen
1 Ausschüsse und Arbeitskreise können durch Beschluss eines Organs für bestimmte Aufgabengebiete gebildet werden. 2 Ihre Arbeitsergebnisse sind dem zuständigen Organ vorzulegen.
§ 27 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist auf allen Ebenen das Kalenderjahr.
§ 28 Einladungen
(1) 1 Einladungen zu den Versammlungen der Organe müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen und die vorgesehene Tagesordnung enthalten. 2 Das Original der Einladung muss vom Einladenden unterzeichnet sein. 3 Die Übersendung an die Einzuladenden kann auf postalischem oder auf elektronischem Wege (per E-Mail oder Fax) erfolgen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Einladung zu einer Vorstandssitzung in Eilfällen auch durch telefonische Benachrichtigung der Einzuladenden erfolgen.
(3) Die Frist für die Einladung beträgt – soweit nicht in § 16 anderes vorgeschrieben ist – außer in den Fällen des Absatzes 3 mindestens eine Woche. Für die Fristwahrung genügt die fristgerechte Absendung.
(4) Zu Beginn einer jeden Versammlung ist die Ordnungsmäßigkeit der Einladung festzustellen.
§ 29 Anträge
(1) 1 Anträge an ein Organ sind schriftlich, versehen mit Begründung und Unterschrift unter Wahrung der jeweils vorgeschriebenen Frist einzureichen. 2 Das kann auch per E-Mail oder Fax geschehen. 3 Für die Fristwahrung ist der Eingang auf der Geschäftsstelle maßgebend.
(2) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen verändern, sind zulässig.
(3) 1 Anträge zu nicht auf der Tagesordnung stehenden Tagesordnungspunkten und solche, die sich erst bei der Beratung eines Antrages ergeben und nicht unter Absatz 2 fallen, sind, wenn sie als dringend bezeichnet und als solche auch schriftlich begründet sind, Dringlichkeitsanträge. 2 Sie können nur mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.
(4) Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Versammlung eingeladenen Teilnehmern unverzüglich durch die einladende Stelle weitergeleitet werden, es sei denn, mit der Einladung ist bereits kundgetan, zu welchem Zeitraum und wo solche Anträge nach Ablauf der Frist eingesehen oder abgefordert werden können.
§ 30 Beschlussfähigkeit
(1) Zur Beschlussfähigkeit der Ortsgruppentagung ist die Anwesenheit von mindestens 5 Prozent der stimmberechtigten Ortsgruppenmitglieder, für die der übrigen Organe und Gremien die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Wird die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl einer zunächst beschlussfähigen Versammlung in deren Verlauf dauerhaft unterschritten, so tritt Beschlussunfähigkeit nur ab dem Zeitpunkt ein, zu dem diese auf Antrag von der Versammlung festgestellt wird.
(3) 1 Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb von zwei Monaten eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. 2 Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. 3 Die Mindestfrist des Satzes 2 gilt nicht in Eilfällen.
§ 31 Abstimmungen und Wahlen
(1) 1 Abstimmungen lässt der Versammlungsleiter durchführen. 2 Es wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, offen abgestimmt, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beschlossen.
(2) 1 Beschlüsse der Organe und Gremien werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) 1 Für Wahlen ist ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern zu bestellen, der seinen Vorsitzenden selbst bestimmt. 2 Der Vorsitzende des Ausschusses hat die Stellung des Versammlungsleiters. 3 Zu Mitgliedern des Ausschusses können auch anwesende Angehörige des Bezirksvorstands berufen werden.
(4) 1 Gewählt wird grundsätzlich offen, es sei denn, es wird mit Mehrheit widersprochen. 2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 3 Erreicht bei einer Wahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt. 4 Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erreicht. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung der DLRG.
§ 32 Protokoll
1 Über den Inhalt jeder Versammlung eines Organs oder Gremiums wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. 2 Sie muss den Mitgliedern des Organs oder Gremiums binnen eines Monats zur Kenntnis gebracht werden. 3 Das gilt nicht für das Protokoll einer Ortsgruppentagung. 4 Dieses kann bei der nächsten Ortsgruppentagung bekannt gegeben werden.
§ 33 Haupt- und Wahlamt
Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen der Ortsgruppe wahrnehmen.
§ 34 Anerkennung der Satzungen übergeordneter Gliederungen
1 Die Satzungen des Bezirks Erftkreis e. V., des Landesverbands Nordrhein e. V. und der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. als übergeordneter Glie-derungen werden anerkannt und berücksichtigt. 2 Die Satzung der Ortsgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstands des Bezirks Erftkreis und des Landesverbandsvorstands.
§ 35 Kontrollrechte
1 Der Landesverbandsvorstand ist berechtigt, im Zusammenwirken mit dem Bezirk die Tätigkeit der Ortsgruppe zu überwachen. 2 Er kann dazu jederzeit deren Arbeit überprüfen und in die Unterlagen Einsicht nehmen. 2 Die gleichen Rechte hat der Vorstand des Bezirks Erftkreis.
§ 36 Eingriffsrechte
(1) 1 Der Landesverbandsvorstand kann bei groben Missständen in der Ortsgruppe alle notwendigen Maßnahmen einschließlich personeller Verfügungen ergreifen, um ein ordnungsgemäßes Arbeiten zu gewährleisten. 2 Falls Eile geboten ist, haben diese Befugnisse der Landesverbandspräsident, die Landesverbandsvizepräsidenten oder eine von ihnen beauftragte Person oder Kommission. 3 Über deren Maßnahmen hat der Landesverbandsvorstand alsbald zu entscheiden.
(2) Wenn der Missstand auf andere Weise nicht behoben werden kann, muss für die Ortsgruppe innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Ortsgruppentagung einberufen werden.
§ 37 Mitwirkungsrechte übergeordneter Gliederungen
(1) 1 Zu allen Ortsgruppentagungen wird der Bezirksvorstand fristgerecht eingeladen. 2 Von allen Ortsgruppentagungen wird dem Bezirksvorstand, eine Ausfertigung der Niederschrift binnen zwei Monaten zugeleitet.
(2) Vorstandsmitglieder des Bezirks oder Landesverbands sowie deren gewählte Vertreter haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe der Ortsgruppe teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.
§ 38 Pflichten der Ortsgruppe
(1) Die Ortsgruppe ist verpflichtet, soweit zumutbar ihren sachlichen, materiellen und personellen Beitrag, insbesondere zu Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzmaßnahmen, die von übergeordneten Gliederungen beschlossen wurden, gegebenenfalls auch über die Gliederungsgrenze hinaus zu leisten.
(2) 1 Wird die Ortsgruppe aufgrund Beschlusses einer übergeordneten Gliederung zu einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen herangezogen, werden ihr die dadurch entstehenden Kosten seitens der veranlassenden Gliederung erstattet. 2 Erfolgt die Heranziehung aufgrund Ersuchens einer staatlichen Stelle oder einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts, so ist deren Gegenleistung für die Höhe der Erstattung maßgebend. 3 Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht im Falle des Satzes 2 gegen die übergeordneten Gliederungen nicht.
(3) 1 Zu den festgelegten Terminen werden dem Bezirk Erftkreis gegen Bestätigung zugeleitet
1. der Statistische Jahresbericht,
2. die Mitgliederstatistik und die Beitragsabrechnung,
3. der Jahresabschluss nebst zugehörigen Anlagen.
2 Ferner sind termingerecht sämtliche Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und die Auflagen zu erledigen, die durch Beschlüsse übergeordneter Organe festgesetzt worden sind.
(4) 1 Die Fristen für den Zugang von Unterlagen und Zahlungen werden gegenüber der Ortsgruppe von der Bezirkstagung oder dem Bezirksrat festgesetzt. 2 Für die Wahrung der Frist ist der Zugang maßgebend.
§ 39 Interner Geschäftsverkehr
1 Im verbandsinternen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten. 2 Dieser führt jeweils über die unmittelbar übergeordnete Gliederung.
§ 40
(1) 1 Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. 2 Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG geregelt.
(2) Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
(3) Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
(4) 1 Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. 2 Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG. 3 Darüber hinaus beschließt der Landesverband über anderweitige Ehrungen von Mitgliedern und Gliederungen. 4 Ehrenmitgliedschaften kann die Ortsgruppe mit Zustimmung des Bezirks- und des Landesverbandsvorstands verleihen.
(5) Richtlinien und Anweisungen der DLRG sind für den Bezirk und seine Ortsgruppen verbindlich.
§ 41
1 Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG wird anerkannt. 2 Beschlüsse der Landesverbandstagung über das Veröffentlichungsorgan betreffende Bezugspflichten sind für den Bezirk, seine Gliederungen und die Mitglieder bindend.
§ 42 Satzungsänderungen
(1) 1 Änderungen dieser Satzung können nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. 2 Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 3 Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirks und des Landesverbands.
(2) 1 Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung zusammen mit der Einladung zur Tagung bekannt gegeben werden. 2 Anträge auf Satzungsänderung müssen drei Monate vor der Ortsgruppentagung bei der Geschäftsstelle der Ortsgruppe eingehen.
(3) Änderungen, die sich aus der Diskussion über anstehende satzungsändernde Anträge ergeben, sind zulässig und unterliegen nicht der Antragsfrist.
(4) 1 Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht, Finanzamt oder vom Landesverband oder Bezirk der DLRG für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. 2 Die Mitglieder sind von diesen Satzungsänderungen unverzüglich zu informieren.
§ 43 Auflösung der Ortsgruppe
(1) Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung beschlossen werden. Für diese Tagung ist die Anwesenheit von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Ortsgruppenmitglieder erforderlich. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) 1Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen bei Einwilligung des Finanzamtes an den DLRG Bezirk Rhein-Erft-Kreis e. V., ersatzweise an den DLRG Landesverband Nordrhein e.V. , ersatzweise an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., äußerst ersatzweise an einen anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung. 2 Der Begünstigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 44 Inkrafttreten der Satzung
1 Diese Satzung wurde durch die ordentliche Ortsgruppentagung vom 10.03.2006 beschlossen. 2 Sie wurde am 27.03.2007 durch den Bezirk Erftkreis e. V., am durch den Landesverband Nordrhein e.V. der DLRG genehmigt und am 30.11.2007 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bergheim unter der Registernummer 606 eingetragen. 3 Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in Kraft.
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